34a Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a der Gewerbeordnung

Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung

Unsere Seminare zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO) bilden seit vielen Jahren unser Kerngeschäft.

Dabei legen wir Wert auf qualitativ hochwertige und intensive Vorbereitungslehrgänge, die gezielt auf die Prüfung bei der IHK ausgelegt sind und den Teilnehmer schnell einsatzbereit machen.

Das erreichen wir mit einem modernen Schulungskonzept, das durch regelmäßige fachliche und pädagogische Qualitätskontrollen stets auf einem aktuellen Stand gehalten wird und unseren Lehrkräften einschlägige praktische Erfahrung im Sicherheitsgewerbe sowie umfangreiche Kompetenzen in der Erwachsenenbildung abverlangt.

So können wir unseren Seminarteilnehmern eine praxisnahe Vermittlung des Lehrstoffs gewährleisten und anhand authentischer Fallbeispiele auf die Besonderheiten einzelner Einsatzbereiche eingehen.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung können Sie bei uns in zwei berufsbegleitenden Varianten buchen.

Wählen Sie zwischen unserem Wochenend-Lehrgang oder unserem 8-Tage Intensiv-Kurs.

Die IHK Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe

Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gilt in Deutschland als Grundqualifikation für private Sicherheitskräfte. Sie erlaubt Ihnen die Aufnahme einer uneingeschränkten Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. Das heißt, Sie sind fachlich qualifiziert, um in allen Bereichen der privaten Sicherheit als Mitarbeiter eingesetzt zu werden und ein Bewachungsunternehmen zu leiten oder selbst zu gründen.

Die rechtlichen Grundlagen für das Bewachungsgewerbe sind in der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) verankert. Dort ist festgelegt, dass alle Mitarbeiter und Gewerbetreibende im Bereich der Bewachung ihre Qualifikation bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen müssen.

Die Inhalte der Prüfung werden durch einen bundeseinheitlichen Rahmenstoffplan der DIHK näher beschrieben. Sie sind für Sicherheitsunternehmer und Sicherheitsmitarbeiter einheitlich geregelt.

THARROS Sicherheitsmanagement legt mit Ihnen den Grundstein zum Einstieg in die Sicherheitsbranche, indem wir Sie optimal auf die Prüfung bei der IHK und die praktische Anwendung Ihrer erworbenen Kenntnisse vorbereiten.

Welche Personen benötigen die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO?

Der Gesetzgeber schreibt für folgende Personen und Tätigkeiten den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a der Gewerbeordnung vor:

  1.     Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen
  2.     die gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
  3.     Personen, die mit der Leitung des Unternehmens beauftragt sind
  4.     Sicherheitsmitarbeiter, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr durchführen
  5.     Sicherheitsmitarbeiter, die zum Schutz vor Ladendieben eingesetzt werden
  6.     bei der Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  7.     bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, von Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  8.     bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, in leitender Funktion

Welche Personen benötigen keine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?

Sicherheitsmitarbeiter, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren, sind von der Sachkundeprüfung befreit.

Die Sachkundeprüfung muss ebenfalls nicht nachgewiesen werden, wenn einer der folgenden Abschlüsse vorliegt:
  •     Höhere Abschlüsse im Bewachungsgewerbe (z.B. Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft)
  •     Berufsabschlüsse im Bewachungsgewerbe (z.B. Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit)
  •     Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei
  •     für den mittleren Justizvollzugsdienst
  •     für den mittleren Zolldienst (nur mit Berechtigung zum Führen einer Waffe)
  •     und für Feldjäger in der Bundeswehr

Ablauf der Sachkundeprüfung nach § 34 GewO

Die Prüfung wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen.

Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert, wobei der Teilnehmer erst nach dem Bestehen der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung zugelassen wird. Die mündliche Prüfung bezieht sich jedoch nicht auf Ergebnisse oder Fehler, die im schriftlichen Teil gemacht wurden.

Die Sachkundeprüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer schriftlich und mündlich jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat.

Übersicht des Prüfungsablaufs bei der IHK

Ablauf schriftlicher Teil
Ablauf mündlicher Teil
Prüfungsdauer 2 Stunden
Anzahl der Fragen 72
Maximale Punktzahl 100
Mindestpunkte 50
System Multiple Choice
Anzahl der Prüfer nicht vorgegeben
Prüfungsdauer ca. 15 Minuten
Anzahl der Fragen nicht vorgegeben
Maximale Punktzahl 100
Mindestpunkte 50
System Frage-Antwort
Anzahl der Prüfer 3
Wird der schriftliche Teil der Prüfung NICHT bestanden, so kann der Teilnehmer diese zu einem neuen Termin erneut ablegen. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nicht möglich, bevor der schriftliche Teil bestanden ist.
Wird der mündliche Teil der Prüfung NICHT bestanden, hat dies keine Auswirkungen auf den bestandenen schriftlichen Teil. Dieser behält für 2 Jahre seine Gültigkeit. Innerhalb dieser Zeit kann die mündliche Prüfung mehrmals wiederholt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Was ist Bewachung nach § 34a GewO?

Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist eine Tätigkeit, die gewerbsmäßig ausgeübt wird und auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtet ist. Das bedeutet, dass jemand den Auftrag hat und dafür bezahlt wird, auf fremde Sachen oder Personen aufzupassen. Dabei steht der Schutz vor Eingriffen durch Außenstehende im Vordergrund. Ebenso kommt es auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages zwischen Auftraggeber und Dienstleistungsunternehmen an.

Lässt ein Unternehmer seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vor. In diesem Fall sind diese Bestimmungen nicht relevant. Auch bei einer reinen Warntätigkeit vor Gefahren ist eine Bewachung gemäß § 34a GewO nicht gegeben.

Der Begriff der Bewachung setzt voraus, dass eine aktive Obhutstätigkeit vorliegt, beispielsweise durch permanente Beaufsichtigung oder wiederholte Kontrollen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34a GewO und der Bewachungsverordnung (BewachV) finden nur auf Unternehmen und deren Angestellte Anwendung, von denen die Bewachung als Hauptleistung oder als eigenständige Leistung erbracht wird. Unabhängig davon ist, wie häufig Bewachungstätigkeiten durchgeführt werden.
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